Kommen wir gleich zum Punkt: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde am 22. Juli 2021 verkündet, tritt ab dem 28. Juni 2025 in Kraft und gilt unter anderem für Dienstleistungen wie Webseiten.
Darüber hinaus gilt: Webseiten öffentlicher Stellen, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, müssen eine “Erklärung zur Barrierefreiheit” seit dem 23. September 2019 veröffentlicht haben. Alle anderen Webseiten (öffentlicher Stellen) seit dem 23. September 2020.
INHALT:
1. Das Problem
2. Kleiner Rückblick über die Entwicklung
3. Warum Datenschutzabkommen?
4. Was ist der Angemessenheitsbeschluss?
5. Was beinhaltet das DATA PRIVACY FRAMEWORK?
6. Welche Auswirkungen hat das Abkommen für mich als Webseitenbetreiber?
7. Zukunftsaussichten
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG)
Also im Grunde dient das Gesetz dazu, dass einheitliche Richtlinien in der Europäischen Union umgesetzt werden, die Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen eine bessere und somit selbstständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Hier kannst du das komplette Gesetzblatt einsehen: Bundesgesetzblatt Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Gesetz umfasst Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie IT-Gestützte Dienstleistungen. Somit auch Webseiten (Abschnitt 1, §1, Abs. 3, (2a)). Teilweise ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und maximal 2 Mio. Jahresumsatz machen. Für diese wird es gesonderte Regelungen geben, die leichter umzusetzen sind.
Wo erfahre ich, wie ich meine Webseite barrierefrei gestalten kann?
Kleinstunternehmer können sich bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit beraten lassen, wenn sie barrierefreie Dienstleistungen erbringen möchten.
Darüber hinaus kann man sich an die WCAG-Richtlinien halten. WCAG steht dabei für “Web Content Accessibility Guidelines”. Mehr Informationen dazu findest du auf der Seite der Bundesregierung zu Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1).
Was sollte ich umsetzen?
Die WCAG lässt sich in drei WCAG-Konformitätsstufen teilen:
A – Ist pflicht, damit Inhalte verstanden und genutzt werden können. Stufe A stellt somit die minimalste Mindestanforderung dar.
AA – Stufe AA ist Standard und sollte angestrebt werden, damit eine Webseite barrierefrei genutzt/erlebt werden kann.
AAA – Diese Stufe erfordert mehr Aufwand, ist aber das sogenannte i-Tüpfelchen. Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen können die Webseite weitreichend auf uneingeschränkte Weise problemlos nutzen.
Mindestens die Stufe AA sollte umgesetzt und erreicht werden, damit eine gute Zugänglichkeit ermöglicht wird. Stufe AAA stellt quasi das i-Tüpfelchen für barrierefreie Webseiten dar.
Wie gestalte ich meine Webseite nun barrierefrei?
Die WCAG werden in 4 Bereiche gegliedert. Die Wahrnehmbarkeit, die Bedienbarkeit, die Verständlichkeit und die Robustheit einer Webseite. Diese unterteilen sich in weiteren Erfolgskriterien die jeweils in Konformitätsstufen unterteilt sind.
Wahrnehmbarkeit
- Textalternativen
- Zeitbasierte Medien (Audio- und Videoinhalte)
- Anpassbar
- Unterscheidbar
Bedienbarkeit
- Zugänglichkeit per Tastatur
- Ausreichend Zeit für das Verstehen und nutzen von Inhalten
- Anfälle und physische Reaktionen vermeiden / nicht provozieren
- Verschiedene Varianten der Navigierbarkeit
- Mehrere Eingabemöglichkeiten
Verständlichkeit
- Lesbarkeit
- Vorhersehbarkeit
- Hilfestellung bei der Eingabe
Robustheit
- Kompatibilität
Was das genau bedeutet und wie du es im Detail umsetzt erfährst du auf der Webseite Barrierefreies-Webdesign.de oder verständlich erklärt anhand von Beispielen in meinem Buch “Moderne Webseiten, Rechtssicher, Barrierefrei und Suchmaschinenoptimiert” (erscheint im September 2023)